E-Scooter Rechte & Pflichten

Rechtsanwalt Mag. Thomas Trnka in Wiener Neustadt, am 25.Juli.2022

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Immer mehr Menschen nutzen das verfügbare Angebot an Leih-E-Scootern zur Fortbewegung. Doch oftmals ist nicht bekannt, welche Verhaltensregeln dabei gelten. Landläufig hat sich mittlerweile einigermaßen herumgesprochen, dass für Benützer von solchen Gefährten dieselben Regeln gelten wie für Radfahrer; dies ergibt sich tatsächlich aus § 88b Abs 2 StVO1.
Doch der Gesetzgeber hat im darauf folgenden Absatz eine „Falle“ eingebaut: Denn § 88b Abs 3 StVO besagt, dass sich Benutzer von E-Scootern so zu verhalten haben, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Während daher also für E-Scooter-Fahrer dieselben Pflichten wie für Radfahrer bestehen, haben sie nicht dieselben Rechte. Und während für sie zwar dieselben Pflichten wie für Radfahrer gelten, bedeutet dies nicht, dass E-Scooter-Fahrer damit zu Radfahrern – oder auch nur zu „Lenkern von Fahrzeugen“ werden.

E-Scooter Verwaltungsrecht Verwaltungsstrafrecht Rechtsanwalt Mag Thomas Trnka Wiener Neustadt

Zwei Beispiele: Der allgemein bekannte Rechtsvorrang (§ 19 Abs 1 StVO) gilt nur für Fahrzeuge. E-Scooter gelten aber definitionsgemäß nicht als solche, weshalb deren Lenker auch den Rechtsvorrang nicht für sich in Anspruch nehmen können – vielmehr haben sie sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden2.
Zu beachten ist, dass einige Befugnisse der Polizei nur gegenüber von Fahrzeuglenkern bestehen – und E-Scooter-Fahrer sind keine solchen. Nach Pürstl² gilt dies insbesondere auch für jederzeitige Alkoholkontrollen gem. § 5 Abs 2 Satz 1 StVO. Demnach wäre eine solche Kontrolle nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, nicht aber „jederzeit“ zulässig; diesbezügliche Rechtsprechung bleibt noch abzuwarten, bisher war lediglich die Frage der Zuständigkeit Thema bei den Landesverwaltungs-gerichten³.

Demnach wäre eine solche Kontrolle nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, nicht aber „jederzeit“ zulässig; diesbezügliche Rechtsprechung bleibt noch abzuwarten, bisher war lediglich die Frage der Zuständigkeit Thema bei den Landesverwaltungs-gerichten³.

1 BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 37/2019
2 Pürstl, E-Scooter – jetzt ist alles kompliziert, ZVR 2019/173
3 zuletzt LVwG Wien, VGW-031/084/16095/2021

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