Rechtsanwalt Mag. Thomas Trnka in Wiener Neustadt, am 25.Juli.2022
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht
Immer mehr Menschen nutzen das verfügbare Angebot an Leih-E-Scootern zur Fortbewegung. Doch oftmals ist nicht bekannt, welche Verhaltensregeln dabei gelten. Landläufig hat sich mittlerweile einigermaßen herumgesprochen, dass für Benützer von solchen Gefährten dieselben Regeln gelten wie für Radfahrer; dies ergibt sich tatsächlich aus § 88b Abs 2 StVO1.
Doch der Gesetzgeber hat im darauf folgenden Absatz eine „Falle“ eingebaut: Denn § 88b Abs 3 StVO besagt, dass sich Benutzer von E-Scootern so zu verhalten haben, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Während daher also für E-Scooter-Fahrer dieselben Pflichten wie für Radfahrer bestehen, haben sie nicht dieselben Rechte. Und während für sie zwar dieselben Pflichten wie für Radfahrer gelten, bedeutet dies nicht, dass E-Scooter-Fahrer damit zu Radfahrern – oder auch nur zu „Lenkern von Fahrzeugen“ werden.