Kündigungsanfechtung

Rechtsanwalt Mag. Thomas Trnka in Wiener Neustadt, am 25.Jänner.2022

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht & Sozialrecht

Oftmals ist nicht bekannt, dass neben einer Entlassung auch eine Kündigung, welche der Arbeitgeber ausgesprochen hat, anfechtbar ist – und zwar dann, wenn die Kündigung aus einem verpönten Motiv erfolgte oder sie sozialwidrig ist. Die verpönten Motive sind im Gesetz1 abschließend aufgezählt. Praktisch bedeut-sam ist insbesondere der Tatbestand der Geltendmachung von offenbar nicht unberechtigten Ansprüchen des Arbeit-nehmers, die der Arbeitgeber jedoch bestreitet. Darunter ist nicht nur die Forderung finanzieller Ansprüche zu verstehen. Der OGH subsumiert darunter insbesondere auch die Pflicht des Arbeitgebers, im Falle von betrieblichen Missständen (wie etwa dem Vorliegen von Mobbing am Arbeitsplatz) Abhilfe zu schaffen, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt2. Unterlässt der Arbeitgeber eine wirksame Abhilfe und spricht stattdessen, weil es ihm bequemer ist, einfach die Kündigung des Hilfesuchenden aus, liegt ein verpöntes Kündigungsmotiv vor.

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Eine solche Kündigung enthält normalerweise (aus nachvollziehbaren Gründen) keine nähere Begründung. Nichtsdestotrotz ist es aber nach Erhalt einer solchen Kündigung unbedingt erforderlich, umgehend Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufzunehmen. Denn die Frist für die Geltendmachung der Kündigungs-anfechtung beträgt im Regelfall nur zwei Wochen! Hinzu kommt, dass im Verfahren über die Kündigungsanfechtung kein Kosten-ersatzanspruch der obsiegenden gegen die unterliegende Partei besteht,

sodass vor allem die rasche Klärung der Sach- und Rechtslage sowie die Einholung einer Deckungszusage durch eine Rechtsschutz-versicherung erforderlich sind. Konsultieren Sie daher sofort nach Erhalt einer solchen Kündigung einen Rechtsanwalt, der in Arbeitsrechtssachen versiert ist und angesichts der kurzen verfügbaren Frist genau weiß, welche Schritte zu unternehmen sind – gerne auch mich.

1 § 105 ArbVG
2 OGH, 25.11.2014, 8 ObA 53/14y

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