Schaden durch E-Scooter

Rechtsanwalt Mag. Thomas Trnka in Wiener Neustadt, am 23.Jänner.2023

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Im Sommer 2022 wurde das (im Übrigen erst seit einem Tag montierte) Türschild eines Unternehmens in der Innenstadt von Wiener Neustadt durch einen unsachgemäß abgestellten, umgekippten E-Scooter beschädigt. Der Benützer des Geräts und damit potenzielle Schädiger konnte nicht eruiert werden.

Die Betreibergesellschaft des E-Scooter-Verleihs verweigerte die Heraus-gabe der Daten mit dem Argument des Datenschutzes, obwohl der EuGH bereits am 04.05.2017 zu C-13/16 judizierte, dass Art. 7 der RL 95/46/EG der Herausgabe von Daten zwecks Einbringung einer Schadenersatzklage nicht entgegensteht1. Sie teilte mit, zu einer Herausgabe der Daten nur an die Polizei bereit zu sein; für das Vorliegen einer strafrechtlich relevanten (vorsätzlichen) Sachbeschädi-gung gab es aber keine Hinweise.

Schaden durch E-Scooter Rechtsanwalt Thomas Trnka Wiener Neustadt

Auch eine Anzeige gem. § 4 StVO hätte wahrscheinlich wenig gebracht:

Im Verwaltungsstrafverfahren hat ein Geschädigter keine Parteistellung (auch nicht als Privatbeteiligter, weil die Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche nicht der Behörde zukommt) und damit keine Möglichkeit der Akteneinsicht2. Die Betreibergesellschaft musste daher auf Herausgabe der Daten des Schädigers geklagt werden. Eine explizite Rechtsgrundlage dafür gibt es nicht; vielmehr musste die Klage auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Ver-kehrssicherungspflichten und den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gestützt werden.

Eine Rechtsprechung zu diesem Thema existiert – jedenfalls soweit ersichtlich – nicht.

Eine solche wird es aber auch in casu nicht geben: Die Angelegenheit wurde inzwischen vergleichsweise beigelegt, der Schaden wurde bereits ersetzt. Es ist aber wohl nur eine Frage der Zeit, bis gleichartige Ansprüche an den OGH herangetragen werden.

1 EuGH C-13/16
2 vgl LVwG Steiermark, LVwG 40.7-3441/2016

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