Impfpflicht – verfassungswidrig?

Rechtsanwalt Mag. Thomas Trnka in Wiener Neustadt, am 19.März.2022

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht & Verwaltungsstrafrecht

Obwohl das Thema Impfpflicht aus dem aktuellen politischen Tagesgeschehen verschwunden ist, scheint das Thema dennoch weiterhin die Leute zu beschäftigen; wöchentlich bekomme ich An-fragen, wie es mit der Impfpflicht jetzt eigentlich weitergeht. Ich kann die Unsicherheit der Leute nachvollziehen.

Aktuell steht das Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-191 weiterhin in Geltung; mit Verordnung2 wurde aber u.a. die Nichtanwendung der §§ 1, 4, 10 und 11 dieses Gesetzes, also auch der Strafbestimmungen, beschlossen. Die Aussetzung soll bis 31.05.2022 gelten. Wie es danach weitergeht oder ob es allenfalls sogar schon vorher Neuerungen gibt, steht in den Sternen.

Über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) können die entsprechen-den Gesetzestexte und auch Gesetzes-materialen abgerufen werden. Eine Frage bleibt aber auch nach der Lektüre offen: Ist dieses Gesetz verfassungswidrig?

Impfpflicht Verwaltungsrecht & Verwaltungsstrafrecht Rechtsanwalt Mag Thomas Trnka

Diese Frage kann hier nicht abschließend beantwortet werden. Ich möchte aber einen kurzen Überblick darüber geben, welche Erwägungen für die Beantwortung dieser Frage entscheidend sind.

„Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen“, sagte Montesquieu. In diesem Sinne ist ein Gesetz, welches in ein Grundrecht (körperliche Unversehrtheit) eingreift, verfassungswidrig, wenn es zur Erreichung des angestrebten legitimen öffentlichen Zwecks nicht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

Freilich ist die Verhinderung einer Überlastung der Spitäler ein legitimes Ziel. Ob eine Impfung mit einem aktuell verfügbaren Impfstoff geeignet ist, die Spitalszahlen zu senken, muss aus medizinischer Sicht beurteilt werden. Erforderlich und verhältnismäßig wird die Impfpflicht umso eher sein, als das angestrebte Ziel dadurch erreicht werden kann.

1 BGBl. I Nr. 4/2022
2 BGBl. II Nr. 103/2022

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