Rechtsanwalt Mag. Thomas Trnka in Wiener Neustadt, am 14.Februar.2022
In Kooperation mit der NÖN.
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Im Schadenersatzrecht gilt grundsätzlich, dass derjenige Schadenersatz zu leisten hat, der einen Schaden verursacht. Wird etwa ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug von einem Räumfahrzeug beschädigt, so haftet dafür der Verursacher, also der Lenker des Räumfahrzeuges. Neben ihm haftet meist auch der Fahrzeughalter, also beispielsweise die Gemeinde, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, sowie die Kfz-Haftpflichtversicherung. Das bedeutet in der Praxis, dass nicht das konkrete schadensverursachende Fahrzeug bzw. dessen Lenker eruiert werden muss, sondern es im Normalfall ausreicht, den verantwortlichen Betreiber des Räumdienstes ausfindig zu machen. Zu haften hat der Schädiger aber nicht nur für eine unmittelbare Kollision mit einem geparkten Fahrzeug, sondern auch für Beschädigungen, die etwa durch weggedrückte oder weggeschleuderte Schneemassen entstehen.